Unsere Vereinsstatuten und Anmeldung
Vereinssatzung
Vogelliebhaber Bocholt und Umgebung e. V. |
§ 1
Name und Sitz |
Der Verein führt den Namen „Vogelliebhaber Bocholt und Umgebung e.V.“
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bocholt eingetragen unter VR- Nr. 694 Der Sitz ist Bocholt. |
§ 2
Ziele des Vereins |
1. | Der Verein „Vogelliebhaber Bocholt und Umgebung e. V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .
Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes. Er wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Vogelschutzes, der Vogelzucht und der Haltung bedrohter Arten. |
2. | Der Verein ist Mitglied im Westmünsterland– Verband 28 des DKB und hat dort die Vereinsnummer 03. |
3. | Der Verein ist Mitglied im Landesverband „Rhein Ruhr Münsterland der AZ “ und hat die Vereinsnummer 7. |
4. | Es werden die Richtlinien der „Vereinigung für Artenschutz, Vogelhaltung und Vogelzucht (AZ) e.V.“ sowie des „Deutschen Kanarienzüchter Bund (DKB )“ anerkannt. |
5. | Dem Verein gehören die Sparten Farben- und Positurkanarien, Wellensittiche, Großsittiche, Carduelide Finken, Europäische Vögel, Mischlinge und Exoten an. |
6. | Er macht es sich zur Aufgabe, seine Mitglieder, insbesondere Jugendliche, bei der Haltung und Zucht von Vögeln zu beraten und zu betreuen . |
7. | Jährlich sollte eine Vogelschau durchgeführt werden. |
8. | Eine gewinnbringende Tätigkeit ist nicht vorgesehen. |
9. | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mitglieder haben weder Anspruch auf die Auszahlung ggf. anfallender Jahresüberschüsse, noch auf die Rückzahlung des Vereinsvermögens beim Erlöschen der Mitgliedschaft, noch bei Auflösung des Vereins. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. |
10. | Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Bocholt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. |
§ 3
Mitgliedschaft |
1. | Mitglied kann jeder Vogelzüchter und Förderer der Arterhaltung werden. |
2. | Er muß einen schriftlichen Antrag (Formular) stellen. Die Versammlung entscheidet über die Vereinsaufnahme mit einfacher Mehrheit. |
3. | Der Vereinsaustritt kann nur zum Jahresende schriftlich erfolgen. |
4. | Jugendliche können Mitglied werden, wenn der Aufnahmeantrag von einem Erziehungsberechtigten mit unterschrieben ist. |
5. | Bei vereinsschädigendem Verhalten entscheidet der Vorstand über den Vereinsausschluß, nachdem sich das Mitglied zu den Vorwürfen geäußert hat. |
6. | Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erkennt das Mitglied die Satzung in der jeweils gültigen Fassung an. Jedes Mitglied erhält nach Zahlung des ersten Jahresbeitrags eine Satzung sowie eine Vereinsnadel |
7. | Ehrennadel mit Kranz wird nach 15 jähriger Vereinszugehörigkeit oder wegen besonderer Verdienste verliehen. |
8. | Ehrenmitglieder können nur von der Jahreshauptversammlung benannt werden. |
§ 4
Beiträge |
1. | Der Verein erhebt einen Familienbeitrag der zum 1. April eines Kalenderjahres per Lastschrift eingezogen wird. |
2. | über eine änderung der Beiträge entscheidet die Jahreshauptversammlung mit einfacher Mehrheit. |
3. | Ringkosten und DKB –Beiträge sollen über Lastschrift-Einzugsverfahren erhoben werden. |
4. | Jugendliche sind beitragsfrei, solange sie über keine eigenen Einkünfte verfügen, oder bis Ausbildungsabschluß, jedoch nur bis zum 21. Lebensjahr. |
5. | In der Zeit als Wehrpflichtiger, Zivildienstleistender, Student oder Arbeitsloser entrichtet das Vereinsmitglied nur den halben Jahresbeitragssatz. |
6. | Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. |
§ 5
Geschäftsjahr |
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Das Geschäftsjahr läuft vom 01. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres. |
§ 6
Mitgliederversammlungen |
1. | Einmal im Monat soll eine Versammlung statt finden. |
2. | Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. |
3. | Zur Jahreshauptversammlung im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres wird unter Angabe der Tagesordnung 4 Wochen vorher schriftlich eingeladen. |
4. | Satzungsänderungen können nur auf der Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der Anwesenden vorgenommen werden. |
5. | Anträge dazu müssen spätestens am 15. November eines Kalenderjahres schriftlich beim1. Vorsitzenden vorliegen. |
6. | Der Vorstand hat auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, a) wenn dringende Entscheidungen von besonderer Tragweite zu treffen sind b) mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen schriftlich verlangt. |
7. | Die Mitgliederversammlung erteilt nach Anhörung des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes und des Kassenprüfers dem Vorstand Entlastung und nimmt die erforderlichen Neuwahlen vor |
8. | über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
9. | Versammlungsleiter ist in der Regel der 1. Vorsitzende, Protokollführer in der Regel der 1. Schriftführer. |
10. | Die Versammlung kann andere Personen bestimmen. Dieses ist im Protokoll festzuhalten. |
§ 7
Der Vorstand |
1. | Der Vorstand besteht aus: einer oder einem 1. Vorsitzenden, sowie mehreren Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen einer oder einem 1. Schriftführer/ in sowie mehreren Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen einer oder einem 1. Kassierer/ in sowie mehreren Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen. Zum erweiterten Vorstand gehören der Ringwart, der Ausstellungsleiter / in der, die Stellvertretende Ausstellungsleiter / in und 4 Beisitzer, wobei möglichst einer Jugendvertreter sein soll. |
2. | Der Verein wird durch den oder die 1. Vorsitzende/ n, die stellvertretenden Vorsitzenden, oder den bzw. die 1. Schriftführer/ in vertreten. |
3. | Außerhalb des Vorstandes werden alle drei Jahre Spartenobmänner -frauen gewählt. |
4. | Der Vorstand wird von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt |
5. | Wiederwahl ist für alle Funktionen möglich. |
§ 8
Kontovollmacht |
1. | Der Verein unterhält ein Spar- und ein Girokonto. |
2. | Unterschriftsbefugnis und Vollmacht über die Konten haben der 1. Kassierer und der 1. Vorsitzende. |
§ 9
Auflösung des Vereins |
1. | Die Auflösung des Vereins kann grundsätzlich nur mit Dreiviertel-Stimmenmehrheit erfolgen. |
2. | Eine Auflösung des Vereins kann nur auf Beschluß der Mitgliederversammlung stattfinden. Bei der Mitgliederversammlung müssen mindestens 50% sämtlicher Mitglieder vertreten sein. Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, jedoch muß Absatz eins erfüllt sein. |